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Gesellschaft für experimentelle
Wirtschaftsforschung e. V. Kronberg im Taunus Satzung
Diese Fassung der Satzung wurde von der
Mitgliederversammlung am 29. 10. 1998 in Meißen beschlossen.
¶ 1 Name und Sitz Die Gesellschaft für
experimentelle Wirtschaftsforschung e. V. - nachstehend
"Gesellschaft" genannt - hat ihren Sitz in Kronberg im Taunus und
ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Königstein
eingetragen. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977.
¶ 2 Zweck der Gesellschaft Zweck der Gesellschaft
ist die Förderung der empirisch/experimentellen Forschung und
Ausbildung in den Wirtschaftswissenschaften. Sie will die
Voraussetzungen schaffen, ökonomisches Entscheidungsverhalten
experimentell zu erforschen und die Ergebnisse dieser Forschungen der
Allgemeinheit nutzbar machen. Sie will personell und finanziell (durch
Kostenübernahme oder -beteiligung) insbesondere folgende
Aktivitäten unterstützen: - die
Durchführung von Experimenten,
- die Publikation von
Forschungsarbeiten und die Information hierüber,
- die
Durchführung nationaler und internationaler wissenschaftlicher
Kolloquien,
- die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
- die Durchführung von Forschungsaufenthalten und
- die
Vergabe von Wissenschaftspreisen.
Die Gesellschaft ist
selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. ¶ 3 Gemeinnützigkeit
- Die Gesellschaft ist nicht auf einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Sie erstrebt keinen
Gewinn und darf andere als die gemeinnützigen, in ¶ 2
genannten Zwecke nicht verfolgen. Die Mittel der Gesellschaft
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden.
- Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus
Mitteln der Gesellschaft. Im Rahmen der in ¶ 2 genannten Aufgaben
dürfen wissenschaftliche Arbeiten und bare Auslagen vergütet
werden.
- Die Gesellschaft darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unangemessen hohe
Vergütungen begünstigen.
¶ 4
Mitgliedschaft - Mitglieder der Gesellschaft
können natürliche und juristische Personen sein.
-
Aufnahmeanträge für eine Mitgliedschaft sind schriftlich zu
stellen. über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Der
Austritt aus der Gesellschaft kann nur zum Ende eines
Geschäftsjahres unter Einhaltung einer sechswöchigen
Kündigungsfrist schriftlich dem Vorstand gegenüber
erklärt werden.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen
werden, wenn es
- seine Pflichten gegenüber der
Gesellschaft gröblich verletzt oder
- das Ansehen der
Gesellschaft schädigt oder
- unehrenhafte Handlungen begeht.
- über den Ausschluß beschließt nach
Anhörung des Mitglieds der Vorstand.
- Die
Ausschlußbescheide ergehen schriftlich.
¶
5 Organe Organe der Gesellschaft sind - die
Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
¶ 6
Mitgliederversammlung - Die ordentliche
Mitgliederversammlung tritt in der Regel alle zwei Jahre zusammen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag
des Vorstandes oder eines Viertels der Mitglieder einzuberufen. Die
ordentliche und die außerordentliche Mitgliederversammlung wird
durch den Vorstand mindestens vier Wochen vorher schriftlich
einberufen.
- Auf der Mitgliederversammlung sind nur Mitglieder
stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung setzt die jährlichen
Mitgliederbeiträge fest, wählt den Vorstand und
beschließt über die Angelegenheiten der Gesellschaft,
soweit sie nicht dem Vorstand vorbehalten sind.
- Die
Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Beschlüsse, welche
- eine
Satzungsänderung,
- eine Auflösung der Gesellschaft
zum Gegenstand haben, bedürfen einer Mehrheit von mindestens 2/3
der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen sind vor ihrer
Anmeldung zum Vereinsregister mit dem Finanzamt darauf abzustimmen,
daß sie die Gemeinnützigkeit nicht
gefährden. Anträge zu a) und b) sind dem Vorstand mindestens
4 Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung schriftlich
einzureichen. - Den Vorsitz der Mitgliederversammlung
führt der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter.
- In geeigneten Fällen kann der Vorstand schriftliche
Beschlüsse herbeiführen, wobei die in Absatz 4 in bezug auf
die anwesenden Mitglieder angegebenen Mehrheitsverhältnisse
analog für die fristgerecht antwortenden Mitglieder gelten.
-
Die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgt
durch ein Mitglied des Vorstandes.
¶ 7
Vorstand - Der Vorstand führt die
Geschäfte der Gesellschaft. Er besteht aus dem Vorsitzenden,
mindestens einem Stellvertreter und mindestens einem dritten Mitglied.
- Zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinsam die
Gesellschaft im Sinne des ¶ 26 BGB.
- Die Amtszeit der
Vorstandsmitglieder endet nach Ablauf von 3 Jahren ab dem Tag der Wahl
zum Termin der nächsten Mitgliederversammlung oder auf Wunsch
früher.
¶ 8 Geschäftsjahr Das
Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr ¶ 9
Vermögen - Die Einnahmen der Gesellschaft
setzen sich zusammen aus den
- Beiträgen der
Mitglieder,
- freiwilligen Zuwendungen der Mitglieder oder Dritter,
- Erträgen des Gesellschaftsvermögens.
- Im
Falle der Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres
bisherigen Zwecks fällt ihr Vermögen an eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für
die gemeinnützige Förderung von Wissenschaft und Forschung
auf dem Gebiet der experimentellen Wirtschaftsforschung.
-
Beschlüsse darüber, wie das Vermögen bei Auflösung
oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks
zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden.
- Eine Ausschüttung des
Vermögens der Gesellschaft an Mitglieder ist in jedem Falle
unzulässig.
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